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§ 21 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 21 LSÜG – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 19 und Absatz 4 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde, sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. 1.

    die in § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 19 und Absatz 4 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und der mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle,

  2. 2.

    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie

  3. 3.

    sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.