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§ 2 LSubvG
Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Landessubventionsgesetz - LSubvG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Landessubventionsgesetz - LSubvG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSubvG
Referenz: 453

§ 2 LSubvG

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.