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§ 7 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 LStatG – Landesstatistik

(1) Landesstatistiken sind Statistiken, die

  1. 1.
    durch Landesrecht geregelt oder
  2. 2.
    von obersten Landesbehörden durch Verwaltungsvorschrift angeordnet

sind.

(2) Oberste Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport Landesstatistiken anordnen, soweit eine gesetzliche Grundlage nicht erforderlich ist. Eine gesetzliche Grundlage ist erforderlich, wenn in Grundrechte eingegriffen wird, insbesondere wenn Sachverhalte auf Grund einer Auskunftspflicht erhoben oder mit Personenbezug aus Verwaltungsvorgängen erfasst werden.