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§ 6 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 LStatG – Vergabe statistischer Arbeiten mit und ohne Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Statistische Landesamt und die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände können Dritte mit Aufgaben bei der Durchführung von amtlichen Statistiken beauftragen, sofern unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von dem Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes, dieses Gesetzes und der die jeweilige Statistik anordnenden Rechtsvorschrift eingehalten werden. § 14 BStatG ist auf den Auftragnehmer und die von ihm mit der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Personen entsprechend anzuwenden.

(2) Behörden des Landes dürfen Forschungs-, Planungs- oder Untersuchungsaufträge, die mit statistischen Erhebungen oder Auswertungen verbunden sind, hinsichtlich der statistischen Arbeiten an Dritte nur nach Anhörung des Statistischen Landesamtes vergeben.

(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen.