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§ 3 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 LStatG – Statistischer Landesausschuss

(1) Beim Statistischen Landesamt besteht ein Statistischer Landesausschuss, der das Statistische Landesamt und die Landesregierung in Grundsatzfragen berät.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben, die Zusammensetzung, den Vorsitz, die Berufung der Mitglieder und die Arbeitsweise des Statistischen Landesausschusses zu regeln.