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§ 10 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29
Normtyp: Gesetz

§ 10 LStatG – Erhebungsstellen

(1) Werden zur Erhebung von EG-, Bundes- oder Landesstatistiken örtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere

  1. 1.
    die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, auf die in § 11 Abs. 2 genannten Geheimhaltungspflichten schriftlich zu verpflichten und zu beaufsichtigen,
  2. 2.
    die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,
  3. 3.
    unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen und
  4. 4.
    die Erhebungsunterlagen nach Prüfung auf Vollzähligkeit dem Statistischen Landesamt oder der überörtlichen Erhebungsstelle zuzuleiten.

(2) Werden überörtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere

  1. 1.
    die Erhebungsunterlagen an die örtlichen Erhebungsstellen zu verteilen und von diesen wieder einzusammeln und
  2. 2.
    die abgelieferten Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit zu überprüfen und dem Statistischen Landesamt zuzuleiten.

(3) Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung von Einzelangaben von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. § 9 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend. Sie haben alle Erhebungsunterlagen sicher aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass diese während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) Sind bei Gemeinden und Landkreisen kommunale Statistikstellen (§ 9 Abs. 1) eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen. Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft oder einem Nachbarschaftsverband angehören, können die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle auf die Verwaltungsgemeinschaft oder den Nachbarschaftsverband übertragen.

(5) Wird den Gemeinden und Landkreisen die Einrichtung der Erhebungsstellen als Pflichtaufgabe nach Weisung übertragen, so unterliegen sie insoweit vorbehaltlich abweichender Regelungen durch Rechtsvorschrift der Fachaufsicht der folgenden Behörden:

  1. 1.
    Fachaufsichtsbehörde ist das Landratsamt, soweit die örtliche Erhebungsstelle bei einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einem Nachbarschaftsverband eingerichtet ist, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen, im Übrigen das Regierungspräsidium.
  2. 2.
    Höhere Fachaufsichtsbehörde ist für alle Erhebungsstellen das Regierungspräsidium.
  3. 3.
    Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Statistische Landesamt.
  4. 4.
    Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für eine Erhebung jeweils fachlich zuständige Ministerium.

(6) Das Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden ist unbeschränkt.