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§ 19 LStatG
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt II – Landesstatistiken

Titel: Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 LStatG – Strafvorschrift

Wer entgegen § 18 Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.