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§ 17 LStatG
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt II – Landesstatistiken

Titel: Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 LStatG – Informationspflicht

Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch zu informieren über:

  1. 1.

    Zweck, Art und Umfang der Erhebung,

  2. 2.

    die statistische Geheimhaltung (§ 16),

  3. 3.

    die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),

  4. 4.

    die Trennung und Löschung (§ 12),

  5. 5.

    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),

  6. 6.

    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Abs. 6),

  7. 7.

    die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adressdateien (§ 13),

  8. 8.

    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Abs. 2).