§ 17 LStatG
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Landesrecht Berlin
2. Abschnitt II – Landesstatistiken
§ 17 LStatG – Informationspflicht
Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch zu informieren über:
- 1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
- 2.
die statistische Geheimhaltung (§ 16),
- 3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
- 4.
die Trennung und Löschung (§ 12),
- 5.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
- 6.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Abs. 6),
- 7.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adressdateien (§ 13),
- 8.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Abs. 2).