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§ 15 LStatG
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt II – Landesstatistiken

Titel: Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 LStatG – Auskunftspflicht

(1) Landesstatistiken werden im Grundsatz ohne Auskunftspflicht durchgeführt. Durch die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift kann festgelegt werden, dass die Erhebung mit Auskunftspflicht geschehen soll, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ausreichende Ergebnisse durch Befragung ohne Auskunftspflicht nicht erreicht werden können. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, so sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, Personenvereinigungen und alle Verwaltungsstellen Berlins zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung der Landesstatistiken amtlich betrauten Stellen und Personen.

(3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg oder der sonstigen Erhebungsstelle gesetzten Frist zu erteilen. Bei schriftlicher Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsunterlagen der Erhebungsstelle zugegangen sind. Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für die Erhebungsstellen kosten- und portofrei zu erteilen.

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so können die in den Erhebungsunterlagen enthaltenen Fragen mündlich oder schriftlich beantwortet werden.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 sind bei schriftlicher Auskunftserteilung die ausgefüllten Erhebungsunterlagen den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung besteht auch, wenn die Antworten freiwillig erteilt werden.