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§ 8 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 280-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LStatG – Geheimhaltung

Einzelangaben, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden, sind von den mit der Durchführung dieser Statistiken betrauten Personen geheim zu halten, soweit nicht durch dieses Gesetz oder die die Statistik anordnende Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Einzelangaben, die von der für die Durchführung der Statistik zuständigen Stelle zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind.