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§ 13 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 280-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LStatG – Statistische Datenbank

(1) Ergebnisse aus Statistiken nach § 1 und statistische Ergebnisse aus Datenbanken, Dateien und sonstigen Unterlagen öffentlicher Stellen, können unter der Voraussetzung, dass sie keinen Bezug auf Betroffene zulassen, vom Statistischen Landesamt in einer Statistischen Datenbank gespeichert werden. Das Nähere über die Einrichtung der Datenbank, insbesondere die Voraussetzungen für die Speicherung, die zu speichernden Angaben, ihre Gliederung und Löschung sowie die Benutzung der Datenbank (Benutzerordnung) regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(2) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, bei denen die Einzelangaben anfallen, sind verpflichtet, dem Statistischen Landesamt Auskunft über die statistische Erhebung der Einzelangaben sowie Einsichtnahme in die statistischen Unterlagen zu gewähren, soweit nicht Vorschriften, die dem Schutz der Einzelangaben dienen, entgegenstehen.

(3) Die Statistische Datenbank steht allen öffentlichen und privaten Stellen nach Maßgabe der Benutzerordnung zur Verfügung. Das Statistische Landesamt stellt die Einhaltung der Vorschriften über die statistische Geheimhaltung und sonstiger Vorschriften, die dem Schutz der Einzelangaben dienen, sicher. Für die Inanspruchnahme der Datenbank können Gebühren erhoben werden.