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§ 5 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Genehmigungsverfahren → Abschnitt 1 – Genehmigung von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LSeilbG M-V – Genehmigung

(1) Eine Seilbahn bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage. Dies sind Änderungen, die die Betriebssicherheit berühren.

(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.

    die Betriebssicherheit der Seilbahn auch auf Grundlage der vom Unternehmen vorzulegenden technischen Planung angenommen werden kann,

  2. 2.

    keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller unzuverlässig ist und

  3. 3.

    die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist.

(3) Die Genehmigung wird dem Unternehmen vorbehaltlich der Planfeststellung nach § 15 und der Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes nach § 7 erteilt.

(4) Die Genehmigung wird befristet erteilt. Die Dauer der Genehmigung soll nicht mehr als 30 Jahre betragen. Auf Antrag ist eine Verlängerung der Frist zulässig.

(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.