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§ 31 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LSeilbG M-V – Übergangsregelung

Seilbahnen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten der Richtlinie 2000/9/EG genehmigt worden sind, deren Bau jedoch noch nicht begonnen hat, müssen den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.