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§ 29 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Rechtsverordnungen und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LSeilbG M-V – Rechtsverordnungen

Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen

  1. 1.

    die Anforderungen an den Betrieb der Seilbahnen,

  2. 2.

    die Voraussetzungen und Anforderungen für die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung betreffend,

zu regeln.