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§ 23 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Vorschriften über Sicherheitsbauteile

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LSeilbG M-V – Benannte Stelle

(1) Mit den Aufgaben einer Benannten Stelle nach § 2 Abs. 7 kann vom für Verkehr zuständigen Ministerium auf Antrag beauftragt werden, wer ein Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat und die Kriterien des Anhangs VIII der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt. Diese Kriterien gelten als erfüllt, wenn die Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen harmonisierten europäischen Normen entsprechen. Die Benennung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Die Benennungen sind für einen bestimmten Aufgabenbereich zu erteilen. Dem zuständigen Bundesministerium sowie den Ländern sind diese Stellen mit ihren Aufgabenbereichen bekannt zu machen.

(2) Das Wirtschaftsministerium hat die Benennung zu widerrufen, wenn festgestellt worden ist, dass die in Anhang VIII der Richtlinie 2000/9/EG enthaltenen Kriterien nicht mehr erfüllt sind. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem zuständigen Bundesministerium sowie den Ländern unverzüglich anzuzeigen.