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§ 21 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Vorschriften über Sicherheitsbauteile

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LSeilbG M-V – Innovative Bauteile

Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG innovative Planungs- oder Baumerkmale auf, trifft die Aufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Erfüllung der Anforderungen nach der Richtlinie 2000/9/EG sicherzustellen. Sie kann den Bau und die Inbetriebnahme oder den Bau oder die Inbetriebnahme einer Anlage, bei der ein solches innovatives Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden soll, besonderen Bedingungen unterwerfen. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie die Länder über die besonderen Bedingungen und gibt die Gründe für die getroffenen Maßnahmen an.