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§ 20 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Vorschriften über Sicherheitsbauteile

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LSeilbG M-V – Schutzmaßnahmen für die Sicherheitsbauteile und Teilsysteme

(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Komformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteiles oder dieses Teilsystems einzuschränken oder seine Verwendung zu untersagen. Die Behörde unterrichtet das zuständige Bundesministerium und die Länder unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen, begründet ihre Entscheidung und gibt die Gründe für die Nichtkonformität an.

(2) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil als nicht konform, so trifft die Behörde die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat. Sie unterrichtet darüber das zuständige Bundesministerium sowie die Länder.

(3) Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, so trifft die Behörde die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die Erklärung ausgestellt hat. Sie unterrichtet hierüber das zuständige Bundesministerium sowie die Länder.

(4) Wurde die CE-Konformitätskennzeichnung am Sicherheitsbauteil unberechtigter Weise angebracht, ist der Hersteller oder dessen in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen, um den weiteren Verstoß zu verhindern. Besteht die Nichtübereinstimmung gleichwohl weiter, muss die Behörde alle geeigneten Maßnahmen treffen, um das In-Verkehr-Bringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es vom Markt zurückgezogen wird.