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§ 16 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Genehmigungsverfahren → Abschnitt 2 – Planfeststellung

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LSeilbG M-V – Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, ab dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Unternehmer der Seilbahn wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen stehen, kann die Baurechtsbehörde im baurechtlichen Verfahren im Übrigen die Planfeststellungsbehörde Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen.