Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LSeilbG M-V
Gliederungs-Nr.: 94-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V) (1)

GS Meckl.-Vorp. Gl.Nr. 94 - 1

Vom 20. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 318)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 106)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Teil 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Zuständigkeiten3
  
Teil 2 
Genehmigungsverfahren 
  
Abschnitt 1 
Genehmigung von Seilbahnen 
  
Allgemeine Anforderungen und Pflichten4
Genehmigung5
Genehmigungsverfahren6
Aufnahme des Betriebes7
Betriebsleiter8
Versicherungspflicht9
Baubeschränkungen und Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur10
Weiterführungsgenehmigung bei Erwerb des Unternehmens11
Tod des Unternehmers12
Änderungsanzeige13
Widerruf der Genehmigung14
  
Abschnitt 2 
Planfeststellung 
  
Planfeststellung15
Veränderungssperre16
Enteignung17
  
Teil 3 
Vorschriften über Sicherheitsbauteile 
  
In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen18
In-Verkehr-Bringen von Teilsystemen19
Schutzmaßnahmen für die Sicherheitsbauteile und Teilsysteme20
Innovative Bauteile21
Dokumentation22
Benannte Stelle23
  
Teil 4 
Überprüfung, Aufsicht 
  
Abschnitt 1 
Überprüfung 
  
Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau24
Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle25
  
Abschnitt 2 
Befugnisse der Aufsichtsbehörde 
  
Aufsicht26
Einstellung und Beseitigung27
  
Teil 5 
Ausnahmen 
  
Ausnahmen28
  
Teil 6 
Rechtsverordnungen und Ordnungswidrigkeiten 
  
Rechtsverordnungen29
Ordnungswidrigkeiten30
  
Teil 7 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Übergangsregelung31
In-Kraft-Treten32
(1) Amtl. Anm.:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21)
(2) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.