§ 6 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen
§ 6 LSeilbG – Betriebseröffnung
(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die Aufsichtsbehörde der Eröffnung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn
- 1.die Anlage der Genehmigung entspricht, ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist und die Antragstellerin oder der Antragsteller darüber ein Gutachten einer von dem für den Personen- und Güterverkehr zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt (Betriebsabnahme),
- 2.der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen der Genehmigung erbracht ist,
- 3.die Betriebsleitung und ihre Stellvertretung nach Maßgabe des § 10 bestellt sind und die Bestellung bestätigt ist und
- 4.das Seilbahnunternehmen ausreichend versichert ist (§ 11).
(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.