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§ 25 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesseilbahngesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSeilbG,RP
Gliederungs-Nr.: 93-10
Normtyp: Gesetz

§ 25 LSeilbG – Übergangsbestimmung

(1) Soweit eine bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Betrieb befindliche Seilbahn nach bisherigem Recht ohne Genehmigung betrieben werden durfte, gilt die Seilbahn nach Maßgabe dieses Gesetzes als genehmigt.

(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gültige Genehmigungen gelten fort. Dies gilt für Seilbahnen, die nach bisherigem Recht genehmigt, aber noch nicht betriebseröffnet sind, insoweit, als mit deren Bau bereits begonnen wurde und die Betriebseröffnung nach § 6 bis 2. Mai 2004 erfolgt ist; nach diesem Zeitpunkt kann die Aufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen einer Betriebseröffnung solcher Seilbahnen in Anwendung des bisherigen Rechts zustimmen.