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§ 19 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

Titel: Landesseilbahngesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSeilbG,RP
Gliederungs-Nr.: 93-10
Normtyp: Gesetz

§ 19 LSeilbG – Zuständigkeiten

(1) Aufsichts-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ist der Landesbetrieb Mobilität.

(2) Das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium ist für die Benennung von Stellen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/9/EG zuständig, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben. Es prüft die nach § 20 Abs. 3 eingehenden Informationen und leitet diese in begründeten Fällen entsprechend den Anforderungen nach Artikel 2 Abs. 7, Artikel 11 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG weiter.