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§ 18 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Planfeststellung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Veränderungssperre, Enteignung

Titel: Landesseilbahngesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSeilbG,RP
Gliederungs-Nr.: 93-10
Normtyp: Gesetz

§ 18 LSeilbG – Enteignung

Zum Bau und zur Änderung von Seilbahnen, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes vom 22. April 1966 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 198), BS 214-20, enteignet werden.