Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesseilbahngesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSeilbG,RP
Gliederungs-Nr.: 93-10
Normtyp: Gesetz

Landesseilbahngesetz (1)

Vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 447)

Zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 516)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelles Inhaltsverzeichnis§§
  
Teil 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Teil 2 
Bau und Betrieb von Seilbahnen 
  
Genehmigung3
Genehmigungsverfahren4
Änderungsanzeige5
Betriebseröffnung6
Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen7
Betriebspflicht8
Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebes9
Betriebsleitung10
Versicherungspflicht11
Mitteilungspflicht, Prüfung12
Weiterführungsgenehmigung13
Weiterführung durch Erbschaft, Zwangsverwaltung oder Insolvenzverwaltung14
  
Teil 3 
Planfeststellung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Veränderungssperre, Enteignung 
  
Planfeststellung, Plangenehmigung15
Umweltverträglichkeitsprüfung16
Veränderungssperre17
Enteignung18
  
Teil 4 
Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen 
  
Zuständigkeiten19
Allgemeine Aufsicht20
Widerruf der Genehmigung21
Anordnung der Einstellung und der Beseitigung22
Rechtsverordnungen23
  
Teil 5 
Ordnungswidrigkeiten 
  
Bußgeldbestimmungen24
  
Teil 6 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Übergangsbestimmung25
Änderung des Landeseisenbahngesetzes26
In-Kraft-Treten27
  
  
(weggefallen)Anlage 1
(weggefallen)Anlage 2
(1) Amtl. Anm.:
Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) und der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21).