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§ 27 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. ABSCHNITT – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 27 LSeilbG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    ohne die nach § 9 erforderliche Genehmigung eine Seilbahn baut oder wesentliche Erweiterungen oder Änderungen des Bahnbetriebes vornimmt oder gegen Nebenbestimmungen verstößt,
  2. 2.
    ohne die nach § 11 erforderliche Planfeststellung eine Seilbahn baut oder ändert,
  3. 3.
    entgegen § 12 Abs. 1 wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,
  4. 4.
    entgegen § 14 keinen Betriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt, welche zuverlässig und fachlich geeignet sind,
  5. 5.
    ohne die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Seilbahn eröffnet oder gegen Nebenbestimmungen verstößt,
  6. 6.
    entgegen § 18 oder § 21 Abs. 2 der zuständigen Behörde nicht alle Vorkommnisse, die für die Betriebssicherheit oder Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können, sowie alle Betriebsunterbrechungen und Unfälle mitteilt, eine Auskunft nicht, nicht fristgemäß, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vorlegt oder eine Besichtigung nicht duldet oder die in einem Prüfbericht nach § 18 aufgeführten Maßnahmen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig umsetzt,
  7. 7.
    ohne die nach § 21 erforderliche Genehmigung eine Vergnügungsbahn baut oder betreibt oder wesentliche Erweiterungen oder Änderungen vornimmt,
  8. 8.
    einer auf Grund von § 24 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
  9. 9.
    einer nach § 26 Abs. 1 diese Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.