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§ 25 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. ABSCHNITT – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 25 LSeilbG – Zuständige Behörde

(1) Genehmigungsbehörde für Seilschwebebahnen und Standseilbahnen ist das Verkehrsministerium. Aufsichtsbehörde für Seilschwebebahnen und Standseilbahnen ist das Regierungspräsidium Freiburg.

(2) Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sind für Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit Baurechtszuständigkeit, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden. An Stelle einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft mit Baurechtszuständigkeit ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde Aufsichtsbehörde, wenn es sich um ein Unternehmen der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft selbst handelt oder wenn die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft selbst gleichartige Unternehmen betreibt; an die Stelle des Landratsamtes tritt das Regierungspräsidium, wenn der Verwaltungsgemeinschaft eine Große Kreisstadt angehört. An Stelle einer unteren Verwaltungsbehörde ist das Regierungspräsidium Aufsichtsbehörde, wenn es sich um ein Unternehmen der unteren Verwaltungsbehörde selbst handelt oder wenn die untere Verwaltungsbehörde selbst gleichartige Unternehmen betreibt.

(3) Soweit die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit Baurechtszuständigkeit nach Absatz 2 Satz 1 Aufsichtsbehörden sind, ist das Regierungspräsidium Fachaufsichtsbehörde. Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit Baurechtszuständigkeit übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(4) Für die Verpflichtung für die Leistung von Gebühren sowie für Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die staatlichen Behörden maßgeblichen Vorschriften auch dann, wenn eine Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft mit Baurechtszuständigkeit nach Absatz 2 Satz 1 als Aufsichtsbehörde tätig wird.

(5) Genehmigungsbehörde für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 7 ist das Verkehrsministerium.

(6) Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist das Regierungspräsidium.

(7) Bedarf eine Anlage neben einer Genehmigung nach diesem Gesetz einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, so entscheidet die nach den Absätzen 1 oder 2 zuständige Behörde im Benehmen mit der Baurechtsbehörde.