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§ 24 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. ABSCHNITT – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 24 LSeilbG – Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. Sie hat von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, die vom Betrieb von Bahnen im Sinne des § 1 ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, und vom Betrieb dieser Bahnen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen und die zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes oder zum Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen erforderlich sind. Ist die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Seilbahnbetriebes anordnen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde oder einer Aufsichtsbehörde anerkannt sind.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei Seilbahnen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme nicht mehr den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie entsprechen, eine Sicherheitsanalyse nach Anhang III der EG-Seilbahnrichtlinie verlangen.