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§ 23 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. ABSCHNITT – Vergnügungsbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 23 LSeilbG – Eröffnung des Betriebs von Vergnügungsbahnen

(1) Die Eröffnung des Betriebs von Vergnügungsbahnen bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. 1.
    die Nebenbestimmungen der Genehmigung erfüllt sind,
  2. 2.
    der Unternehmer eine für die Sicherheit der Anlage verantwortliche Person benennt und
  3. 3.
    der Unternehmer ausreichend versichert ist.

(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.