§ 23 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg
3. ABSCHNITT – Vergnügungsbahnen
§ 23 LSeilbG – Eröffnung des Betriebs von Vergnügungsbahnen
(1) Die Eröffnung des Betriebs von Vergnügungsbahnen bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.die Nebenbestimmungen der Genehmigung erfüllt sind,
- 2.der Unternehmer eine für die Sicherheit der Anlage verantwortliche Person benennt und
- 3.der Unternehmer ausreichend versichert ist.
(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.