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§ 22 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. ABSCHNITT – Vergnügungsbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 22 LSeilbG – Untersuchungspflicht für Vergnügungsbahnen

(1) Vergnügungsbahnen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme von Sachverständigen zu untersuchen.

(2) Vergnügungsbahnen sind jährlich auf ihre Sicherheit zu überprüfen. Der Prüfbericht ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.