§ 22 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg
3. ABSCHNITT – Vergnügungsbahnen
§ 22 LSeilbG – Untersuchungspflicht für Vergnügungsbahnen
(1) Vergnügungsbahnen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme von Sachverständigen zu untersuchen.
(2) Vergnügungsbahnen sind jährlich auf ihre Sicherheit zu überprüfen. Der Prüfbericht ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.