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§ 21 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. ABSCHNITT – Vergnügungsbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 21 LSeilbG – Genehmigung von Vergnügungsbahnen

(1) Bau und Betrieb sowie wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Vergnügungsbahnen bedürfen einer Genehmigung. Diese wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 erfüllt sind.

(2) Im Übrigen gelten für Vergnügungsbahnen § 9 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 17, § 18 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass Unfälle auch dem Regierungspräsidium Freiburg zu melden sind.