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§ 14 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 14 LSeilbG – Betriebsleiter

(1) Der Unternehmer hat vor der Betriebsaufnahme einen Betriebsleiter schriftlich unter Angabe seines Verantwortungsbereiches zu bestellen, der unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist (technischer Betriebsleiter).

(2) Für den Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Stellvertretende Betriebsleiter sind schriftlich und in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebs erforderlichen Anzahl zu bestellen.

(3) Werden mehrere Stellvertreter bestellt, sind deren Verantwortungsbereiche gegeneinander abzugrenzen.

(4) Das Unternehmen darf als Betriebsleiter und stellvertretende Betriebsleiter nur Personen bestellen, die fachlich und persönlich geeignet und zuverlässig sind. Betriebsleiter und stellvertretende Betriebsleiter für Seilschwebe- und Standseilbahnen müssen eine erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung zum Seilbahnfachmann oder eine damit vergleichbare Ausbildung haben.

(5) Die Bestellung zum Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsleiter oder Stellvertreter unzuverlässig ist oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.

(6) Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden der genannten Personen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.