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§ 13 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 13 LSeilbG – Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur

(1) Die Eigentümer und Besitzer der der Seilbahn benachbarten Grundstücke haben die zum Schutz der Seilbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen oder Überschwemmungen, notwendigen Vorkehrungen zu dulden. Die Aufsichtsbehörde hat gegenüber dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen anzuordnen und diese Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchzuführen.

(2) Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht auf den der Seilbahn benachbarten Grundstücken angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches oder elektronisches Verlangen der Aufsichtsbehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betroffene kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 für die entstehenden Vermögensnachteile vom Seilbahnunternehmer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Das Gleiche gilt, soweit Anpflanzungen entgegen den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auf Grund von Absatz 2 Satz 1 nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen und dem Betroffenen dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht. Bei Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Satz 1 insoweit, als die Einrichtung beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits vorhanden war oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Neubaus oder Änderung einer Seilbahn eingetreten sind.