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§ 10 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 10 LSeilbG – Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn

  1. 1.
    der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung die Planfeststellung beantragt oder wenn der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben ist oder außer Kraft tritt,
  2. 2.
    der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten verstößt oder innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
  3. 3.
    die Einstellung des Bahnbetriebes nach § 24 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
  4. 4.
    die Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist.