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§ 4 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 941-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LSeilbG – Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(2) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung, insbesondere in technischer und soweit erforderlich auch in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben.

(3) Die zuständige Behörde hört die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, an, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem Aufgabenbereich berührt werden.

(4) Die Genehmigung schließt, soweit Gebäude betroffen sind, eine Genehmigung nach § 68 Abs. 1 Landesbauordnung sowie eine Zustimmung nach § 83 Landesbauordnung ein. Die für die Genehmigung zuständige Behörde entscheidet insoweit im Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Die Bauüberwachung nach § 87 Landesbauordnung und die Bauzustandsbesichtigung nach § 88 Landesbauordnung für Gebäude obliegen der Bauaufsichtsbehörde.

(5) Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmen schriftlich zu erteilen.

(6) Die Genehmigungsurkunde enthält

  1. 1.

    die Bezeichnung und den Sitz des Seilbahnunternehmens,

  2. 2.

    die Bezeichnung der örtlichen Lage der Seilbahn,

  3. 3.

    eine allgemeine Beschreibung der Seilbahn,

  4. 4.

    die Genehmigung der technischen Planung und den Vorbehalt der Zustimmung zur Betriebseröffnung,

  5. 5.

    die festgesetzten Nebenbestimmungen,

  6. 6.

    die Verpflichtung der Unternehmerin oder des Unternehmers, eine Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG durchführen zu lassen und die Sicherheitsanalyse und den entsprechenden Sicherheitsbericht (Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/9/EG) mit dem Antrag auf Genehmigung der technischen Planung vorzulegen.