§ 9 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen
§ 9 LSeilbG – Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebes
Das Seilbahnunternehmen hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.