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§ 6 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Landesseilbahngesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSeilbG,RP
Gliederungs-Nr.: 93-10
Normtyp: Gesetz

§ 6 LSeilbG – Betriebseröffnung

(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die Aufsichtsbehörde der Eröffnung zugestimmt hat.

(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn

  1. 1.
    die Anlage der Genehmigung entspricht, ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist und die Antragstellerin oder der Antragsteller darüber ein Gutachten einer von dem für den Personen- und Güterverkehr zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt (Betriebsabnahme),
  2. 2.
    der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen der Genehmigung erbracht ist,
  3. 3.
    die Betriebsleitung und ihre Stellvertretung nach Maßgabe des § 10 bestellt sind und die Bestellung bestätigt ist und
  4. 4.
    das Seilbahnunternehmen ausreichend versichert ist (§ 11).

(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.