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§ 10 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Landesseilbahngesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSeilbG,RP
Gliederungs-Nr.: 93-10
Normtyp: Gesetz

§ 10 LSeilbG – Betriebsleitung

(1) Das Seilbahnunternehmen hat eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter (Betriebsleitung) und mindestens eine stellvertretende Betriebsleiterin oder einen stellvertretenden Betriebsleiter (Stellvertretung) zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Die Betriebsleitung und in deren Abwesenheit ihre Stellvertretung sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage, verantwortlich.

(2) Die Bestellung der Betriebsleitung und ihrer Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Bestellung der Betriebsleitung entbindet das Seilbahnunternehmen nicht von der Verpflichtung nach § 9.

(4) Für Seilbahnen des nicht öffentlichen Personenverkehrs und für Schlepplifte, bei denen einfache Verhältnisse vorliegen oder bei denen der Betrieb von einem anderen Seilbahnunternehmen geführt wird, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen.