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§ 3 LSchuldbG
Landesgesetz über das Landesschuldbuch für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über das Landesschuldbuch für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSchuldbG,RP
Gliederungs-Nr.: 65-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LSchuldbG

(1) Das Landesschuldbuch besteht aus zwei Abteilungen. Es werden eingetragen:

  1. 1.

    in Abteilung A

    • Anleihen des Landes auf den Namen bestimmter Gläubiger,

  2. 2.

    in Abteilung B

    • Verpflichtungen des Landes aus Ausgleichsforderungen, die auf den gesetzlichen Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens beruhen.

(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von Anleihen entscheidet der Minister der Finanzen.