§ 3 LSchuldbG
Landesgesetz über das Landesschuldbuch für Rheinland-Pfalz
Landesgesetz über das Landesschuldbuch für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 3 LSchuldbG
(1) Das Landesschuldbuch besteht aus zwei Abteilungen. Es werden eingetragen:
- 1.
in Abteilung A
Anleihen des Landes auf den Namen bestimmter Gläubiger,
- 2.
in Abteilung B
Verpflichtungen des Landes aus Ausgleichsforderungen, die auf den gesetzlichen Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens beruhen.
(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von Anleihen entscheidet der Minister der Finanzen.