Art. 4 LSchlG
Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)
Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)
Landesrecht Saarland
Art. 4 LSchlG – Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 Abs. 4 und 5 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen weiterhin durch Rechtsverordnung geändert werden.