§ 92 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Fünfter Abschnitt – Staatsanwälte → Vierter Titel – Disziplinarverfahren und Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld
§ 92 LRiStAG – Reihenfolge der Mitwirkung
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.