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§ 7d LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 7d LRiStAG – Freistellungsjahr

(1) Richtern auf Lebenszeit ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in der Weise zu bewilligen, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird (Freistellungsjahr), wenn die in § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummern 2 und 4, Sätze 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen und der Richter zugleich zustimmt, mit Wiederaufnahme des Dienstes auch an einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

(2) Das Freistellungsjahr kann frühestens am Ende des Bewilligungszeitraumes in Anspruch genommen werden. Es muss spätestens vor Eintritt in den Ruhestand in Anspruch genommen worden sein.

(3) § 69 Absätze 6 bis 8 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Die Bewilligung ist auch auf Antrag des Richters mit den in § 69 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes genannten Rechtsfolgen zu widerrufen.

(4) Die Einzelheiten bestimmt das Justizministerium. Die Bewilligung kann allgemein insbesondere von einer bestimmten Dauer des Bewilligungszeitraums, von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung sowie davon abhängig gemacht werden, dass sowohl die Teilzeitbeschäftigung insgesamt als auch der Zeitraum des Freistellungsjahres jeweils unter Einhaltung einer Frist beantragt werden.