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§ 76a LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Titel – Disziplinarverfahren

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 76a LRiStAG – Dienstgerichtliches Verfahren

(1) Für die Verfahren nach § 63 Nummer 1 gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und die §§ 19 bis 21 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Für die Entscheidung über die Kosten findet ergänzend zu den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung§ 39 Absatz 2 Satz 2 LDG entsprechende Anwendung.

(2) Über den Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung entscheidet die oberste Disziplinarbehörde.

(3) Das Gericht kann auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen oder die Disziplinarklage abweisen. Die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes über die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen finden Anwendung.

(4) § 37 Absatz 2 LDG gilt im gerichtlichen Verfahren mit der Maßgabe entsprechend, dass der Richter und die oberste Disziplinarbehörde ihre Zustimmung erklären müssen. Die Einstellung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss des Dienstgerichts.