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§ 71 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Titel – Besetzung

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 71 LRiStAG – Erlöschen und Ruhen des Amtes

(1) Das Amt des richterlichen Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.
    eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
  2. 2.
    der Richter aus dem Gerichtszweig, für den er als Mitglied benannt ist, ausscheidet,
  3. 3.
    der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird oder
  4. 4.
    der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird.

Die Rechte und die Pflichten als richterliches Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist. Das Gleiche gilt, solange der Richter vorübergehend mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist.

(2) Das Amt des anwaltlichen Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.
    eine Voraussetzung für die Berufung des Rechtsanwalts in das Amt wegfällt,
  2. 2.
    der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer, für die er als Mitglied benannt ist, ausscheidet,
  3. 3.
    der Rechtsanwalt im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn im anwaltsgerichtlichen Verfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird.

§ 70 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.