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§ 68 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Titel – Besetzung

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 68 LRiStAG – Besetzung des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen anwaltlichen und einem nichtständigen richterlichen Beisitzer.

(2) Das Präsidium des Landgerichts Karlsruhe bestimmt aus dem Kreis der ständigen richterlichen Mitglieder die Vorsitzenden und deren Stellvertreter für die Dauer der Amtszeit. Sie sind jeweils abwechselnd den Vorschlagslisten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entnehmen. Im Falle des § 66 Abs. 4 ist der Nachfolger eines ausgeschiedenen Vorsitzenden oder Stellvertreters der Vorschlagsliste derselben Gerichtsbarkeit zu entnehmen.

(3) Der richterliche Beisitzer muss dem Gerichtszweig angehören, zu dem der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens gehört. Dies gilt nicht, wenn bereits der Vorsitzende diesem Gerichtszweig angehört. In diesem Fall ist der richterliche Beisitzer ein Richter der in Absatz 2 Satz 2 genannten Gerichtsbarkeit, welcher der Vorsitzende nicht angehört.

(4) Das Präsidium bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Sind im Einzelfalle alle richterlichen Beisitzer eines Gerichtszweigs an der Mitwirkung verhindert, so ist nach näherer Regelung des Präsidiums ein Beisitzer eines anderen Gerichtszweigs heranzuziehen.