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§ 67 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Titel – Besetzung

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 67 LRiStAG – Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Auswahl und Berufung der anwaltlichen Mitglieder erfolgt nach Maßgabe von § 77 Abs. 4 Satz 2 bis 8 des Deutschen Richtergesetzes sowie den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen. Das Amt des anwaltlichen Mitglieds können nur Deutsche ausüben. Die von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufgestellten Vorschlagslisten müssen mindestens das Doppelte der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwälten enthalten. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen.

(2) Die ständigen und nichtständigen richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten, welche die Präsidien der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 62 Abs. 2), in der erforderlichen Anzahl bestimmt. Das Präsidium ist an die Vorschlagslisten gebunden; die richterlichen Beisitzer aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind abwechselnd den Vorschlagslisten der beiden Oberlandesgerichte zu entnehmen.