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§ 59 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 59 LRiStAG – Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

(1) Wird ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags, den der zuständige Minister für ein Richteramt vorgeschlagen hat, nach § 58 Abs. 2 nicht gewählt, so hat der Richterwahlausschuss auf Antrag des zuständigen Ministers auch darüber zu beschließen, ob er die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ablehnt.

(2) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ab, so ist der Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).