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§ 54 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 54 LRiStAG – Vorzeitiges Ausscheiden eines Mitglieds, Vertretungsfälle

(1) Scheidet ein richterliches Mitglied des Richterwahlausschusses vorzeitig aus, so wird der in der Reihenfolge erste Vertreter für den Rest der Amtszeit Mitglied. Scheidet ein Abgeordneter aus dem Richterwahlausschuss vorzeitig aus, so rückt der Nachfolger aus der Vorschlagsliste nach, aus der der Ausscheidende gewählt worden ist. Der Vertreter der Rechtsanwaltschaft und sein Vertreter werden bei vorzeitigem Ausscheiden für den Rest der Amtszeit neu gewählt.

(2) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt sein Vertreter für die Dauer der Verhinderung an seine Stelle. Die Verhinderung ist dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen.