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§ 53 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 53 LRiStAG – Ende und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss endet

  1. 1.
    durch Ablauf der Amtszeit,
  2. 2.
    durch Verzicht, der dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären ist,
  3. 3.
    durch Verlust der Wählbarkeit zum Richterwahlausschuss.

(2) Die Mitgliedschaft eines Richters ruht,

  1. 1.
    solange ein Verfahren nach Artikel 66 Abs. 2 der Landesverfassung anhängig ist,
  2. 2.
    solange er vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.

(3) Die Mitgliedschaft des Vertreters der Rechtsanwaltschaft ruht, solange gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist.