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§ 50 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 50 LRiStAG – Wahl des Vertreters der Rechtsanwaltschaft

Der Vertreter der Rechtsanwaltschaft und sein Vertreter werden auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammer zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag gewählt. (1) Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die bei einem Gericht des Landes zugelassen sind. Jede Rechtsanwaltskammer des Landes kann eine Vorschlagsliste einreichen; sie muss mindestens die Namen von zwei wählbaren Rechtsanwälten enthalten.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Landesrichtergesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 579) werden in § 50 Abs. 1 die Worte "auf die Dauer von vier Jahren" durch die Worte "zu Beginn jeder Wahlperiode" ersetzt. Diese Änderung wurde redaktionell in § 50 Satz 1 durchgeführt.