§ 49 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss
§ 49 LRiStAG – Anfechtung der Wahl
(1) Für die Anfechtung der Wahl von richterlichen Mitgliedern gilt § 38 entsprechend.
(2) Wird die Wahl aller oder einzelner richterlicher Mitglieder oder Vertreter für ungültig erklärt, so werden die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses für den Rest der Amtszeit neu gewählt. Von der Rechtskraft der Entscheidung bis zur Neuwahl wirken die richterlichen Mitglieder und Vertreter aus der vorangegangenen Amtsperiode im Richterwahlausschuss mit.