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§ 49 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 49 LRiStAG – Anfechtung der Wahl

(1) Für die Anfechtung der Wahl von richterlichen Mitgliedern gilt § 38 entsprechend.

(2) Wird die Wahl aller oder einzelner richterlicher Mitglieder oder Vertreter für ungültig erklärt, so werden die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses für den Rest der Amtszeit neu gewählt. Von der Rechtskraft der Entscheidung bis zur Neuwahl wirken die richterlichen Mitglieder und Vertreter aus der vorangegangenen Amtsperiode im Richterwahlausschuss mit.